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780.35 CH-OW

Art. 6 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Versicherung und Haftung

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Art. 6 Chemiewehr-Vereinbarung · Versicherung und Haftung

1. Die Versicherung von Angehörigen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern ist Sache des Kantons Luzern.

2. Der Kanton Obwalden haftet für Schäden bei Übungen und Einsätzen des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern auf seinem Gebiet nach den einschlägigen Bestimmungen des Kantons Obwalden und des Bundes. Dem Kanton Obwalden steht gegenüber dem Kanton Luzern ein Regressrecht zu, soweit der Schaden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten oder Unterlassen des Chemiewehrstützpunktes des Kantons Luzern bzw. seiner Angehörigen verursacht wurde. Über den Anspruch entscheiden die zuständigen Gerichte des Kantons Luzern.

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