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780.35 CH-OW

Art. 5 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Kostenregelung

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Art. 5 Chemiewehr-Vereinbarung · Kostenregelung

1. Der Kanton Obwalden entschädigt den Kanton Luzern

a. für einsatzunabhängige Leistungen mit einer Pauschale von Fr. 32 000.- jährlich, einschliesslich der Aus- und Weiterbildung der Chemiefachberater;

b. für Ernstfalleinsätze nach den jeweils gültigen Tarifen und Gebühren des Kantons Luzern.

2. Die Pauschalentschädigung gemäss Absatz 1 Buchstabe a wird alle vier Jahre anhand des Landesindexes der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025.

3. Die Rechnungsstellung für Chemiewehreinsätze im Kanton Obwalden erfolgt vom Kanton Luzern direkt an den Kanton Obwalden.

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