780.35
CH-OW
Art. 4 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Alarmierung und Reaktionszeit
Art. 4 Chemiewehr-Vereinbarung · Alarmierung und Reaktionszeit
1. Die Alarmierung des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erfolgt durch die Alarmstelle des Kantons Obwalden (Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden).
2. Für die Einsätze gilt die Richtzeit der Feuerwehr Koordination Schweiz.