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780.35 CH-OW

Art. 4 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Alarmierung und Reaktionszeit

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Art. 4 Chemiewehr-Vereinbarung · Alarmierung und Reaktionszeit

1. Die Alarmierung des Chemiewehrstützpunkts des Kantons Luzern bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erfolgt durch die Alarmstelle des Kantons Obwalden (Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Obwalden).

2. Für die Einsätze gilt die Richtzeit der Feuerwehr Koordination Schweiz.

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