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780.35 CH-OW

Art. 3 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Leistungen des Kantons Obwalden

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Art. 3 Chemiewehr-Vereinbarung · Leistungen des Kantons Obwalden

1. Der Kanton Obwalden bezeichnet eine verantwortliche Person als Ansprechstelle für den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern für alle Belange der Chemiewehr im Kanton Obwalden.

2. Bei einem C- oder B-Ereignis im Kanton Obwalden erbringt der Kanton Obwalden durch die zuständigen Ortsfeuerwehren oder die Stützpunktfeuerwehr die notwendigen Erstmassnahmen.

3. Der Kanton Obwalden stellt dem Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern die Einsatzpläne und weitere relevante Unterlagen für Objekte zur Verfügung, die mögliche Gefahren durch chemische oder biologische Stoffe aufweisen.

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