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780.35 CH-OW

Art. 2 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Leistungen des Kantons Luzern

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Art. 2 Chemiewehr-Vereinbarung · Leistungen des Kantons Luzern

1. Der Kanton Luzern betreibt und unterhält einen Chemiewehrstützpunkt, welcher bei C- und B-Ereignissen auch im Kanton Obwalden zum Einsatz kommt.

2. Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern übernimmt bei der Bewältigung von C- und B-Ereignissen im Kanton Obwalden das Schadenplatzkommando und die übergeordnete Einsatzleitung. Diese sind berechtigt, diejenigen Anordnungen zu treffen, die für die Bewältigung des Ereignisses notwendig sind.

3. Der Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern sorgt für die Aus- und Weiterbildung seines Personals.

4. Er führt in der Regel einmal jährlich im Kanton Obwalden eine Übung durch.

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