780.35
CH-OW
Art. 1 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Gegenstand
Art. 1 Chemiewehr-Vereinbarung · Gegenstand
1. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit chemischen und biologischen Stoffen (C- und B-Ereignisse) im Kanton Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.