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780.35 CH-OW

Art. 1 Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Gegenstand

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Art. 1 Chemiewehr-Vereinbarung · Gegenstand

1. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Bewältigung von Störfällen mit chemischen und biologischen Stoffen (C- und B-Ereignisse) im Kanton Obwalden durch den Chemiewehrstützpunkt des Kantons Luzern.

Vereinbarung über die Sicherstellung der Chemiewehr im Kanton Obwalden (Chemiewehr-Vereinbarung) - Gegenstand Art. 2 Chemiewehr-Vereinbarung →

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