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780.31 CH-OW

Art. 9 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 9 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt

1. Der Kanton errichtet einen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt, nachfolgend kantonaler Stützpunkt genannt.

2. Der Regierungsrat kann den Betrieb dieses Stützpunktes einer oder mehreren Feuerwehren sowie geeigneten Dritten übertragen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere die Unterstellungsverhältnisse, durch Vertrag.

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