780.31
CH-OW
Art. 9 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 9 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt
1. Der Kanton errichtet einen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt, nachfolgend kantonaler Stützpunkt genannt.
2. Der Regierungsrat kann den Betrieb dieses Stützpunktes einer oder mehreren Feuerwehren sowie geeigneten Dritten übertragen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere die Unterstellungsverhältnisse, durch Vertrag.