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780.31 CH-OW

Art. 8 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Kantonale Amtsstellen

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 8 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Kantonale Amtsstellen

1. Die kantonalen Amtsstellen und das Kantonsspital bearbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Fragen der Chemiewehr und des Strahlenschutzes.

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