780.31
CH-OW
Art. 8 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Kantonale Amtsstellen
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 8 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Kantonale Amtsstellen
1. Die kantonalen Amtsstellen und das Kantonsspital bearbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Fragen der Chemiewehr und des Strahlenschutzes.