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Art. 7 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Amt für Landwirtschaft und Umwelt[[1]](#articletitle_text_fn_278099_2_1_c)

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 7 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Amt für Landwirtschaft und Umwelt[[1]](#articletitle_text_fn_278099_2_1_c)

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die vorsorglichen Massnahmen der Betriebe und der kantonalen Fachstellen.

2. Es sorgt für die periodische Information der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit über das Verhalten bei Störfällen, über neue Erkenntnisse in der Störfallvorsorge und über die sich daraus ergebenden Massnahmen.

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