780.31
CH-OW
Art. 6 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Massnahmen
Vorsorgliche Massnahmen - Warnung
Art. 6 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Massnahmen
1. Bei einer Warnmeldung veranlasst die Alarmzentrale der Kantonspolizei die Erkundung durch die Kommandogruppe der Gemeindefeuerwehr und die Pikettstellung des kantonalen Stützpunktes und sorgt dafür, dass durch eine Polizeipatrouille die Bewohner der möglichen Schadenzone rechtzeitig vorsorglich gewarnt und, sofern notwendig, zum Verlassen des Gefahrengebietes aufgefordert werden.