780.31
CH-OW
Art. 5 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Meldepflicht
Vorsorgliche Massnahmen - Betriebliche Vorkehren
Art. 5 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Meldepflicht
1. Betriebe mit erheblichem Gefahrenpotential sind verpflichtet, Unregelmässigkeiten im Betrieb oder bei Transporten, die Auswirkungen auf die Umgebung des Betriebes oder die Umwelt haben können, unverzüglich der Alarmzentrale der Kantonspolizei zu melden.