780.31
CH-OW
Art. 40 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Inkrafttreten und Vollzug
Schlussbestimmungen
Art. 40 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Inkrafttreten und Vollzug
1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.