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780.31 CH-OW

Art. 40 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Inkrafttreten und Vollzug

Schlussbestimmungen
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Art. 40 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Inkrafttreten und Vollzug

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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