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780.31 CH-OW

Art. 4 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Betriebsschutz

Vorsorgliche Massnahmen - Betriebliche Vorkehren
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Art. 4 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Betriebsschutz

1. Die Betriebe nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung haben vollständige Stofflisten zu führen und dem Gefahrenpotential angepasste Einsatzpläne auszuarbeiten.

2. Das für die Feuerwehr zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe, welche eine besondere, betriebseigene Schadenwehr für Störfälle zu organisieren, auszubilden und auszurüsten haben.

3. Die zuständigen kantonalen Fachstellen überprüfen die betrieblichen Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 und 2.

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