780.31
CH-OW
Art. 37 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - c. Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinde
Kosten
Art. 37 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · c. Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinde
1. Kann der Kostenersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Einsatzkosten je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Einwohnergemeinde.