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Art. 37 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - c. Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinde

Kosten
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Art. 37 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · c. Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinde

1. Kann der Kostenersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Einsatzkosten je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Einwohnergemeinde.

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