780.31
CH-OW
Art. 36 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - b. Anrechenbare Kosten
Kosten
Art. 36 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · b. Anrechenbare Kosten
1. Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf sämtliche Einsatzkosten, nämlich insbesondere für
a. Pikettstellung, Einsatz und Aufwendungen von Einsatzkräften, Fachleuten, Einsatzleitung, Behörden und Amtsstellen;
b. Entsorgung und Instandstellung;
c. Anteile an Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten;
d. Entschädigungsansprüche Dritter bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.