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780.31 CH-OW

Art. 36 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - b. Anrechenbare Kosten

Kosten
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Art. 36 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · b. Anrechenbare Kosten

1. Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf sämtliche Einsatzkosten, nämlich insbesondere für

a. Pikettstellung, Einsatz und Aufwendungen von Einsatzkräften, Fachleuten, Einsatzleitung, Behörden und Amtsstellen;

b. Entsorgung und Instandstellung;

c. Anteile an Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten;

d. Entschädigungsansprüche Dritter bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.

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