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Art. 35 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatzkosten bei Störfällen[[1]](#articletitle_text_fn_278127_2_1_c) a. Pflicht zum Kostenersatz

Kosten
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Art. 35 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatzkosten bei Störfällen[[1]](#articletitle_text_fn_278127_2_1_c) a. Pflicht zum Kostenersatz

1. Die Einsatzkosten bei Störfällen werden nach Massgabe der Umweltschutzgesetzgebung bzw. Gewässerschutzgesetzgebung dem Verursacher belastet, soweit die Hilfeleistungen die nach Art. 13 des Feuerschutzgesetzes vorgesehene Unentgeltlichkeit übersteigen.

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