780.31
CH-OW
Art. 34 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Ausrüstung, Unterhalt sowie Aus- und Weiterbildung
Kosten
Art. 34 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Ausrüstung, Unterhalt sowie Aus- und Weiterbildung
1. Die Kosten der Ausrüstung, des Unterhalts sowie der Aus- und Weiterbildung tragen
a. für den Betriebsschutz der Betriebsinhaber;
b. für die Gemeindefeuerwehren die Einwohnergemeinde;
c. für den kantonalen Stützpunkt, den Kantonsexperten und die Fachberater der Kanton.
2. Die erforderlichen Kredite werden im Rahmen des Voranschlages durch den Regierungsrat bzw. in der Gemeinde durch den Einwohnergemeinderat bewilligt.