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780.31 CH-OW

Art. 33 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Berichterstattung

Störfälle - Entsorgung
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Art. 33 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Berichterstattung

1. Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Öffentlichkeit periodisch Bericht über die Entsorgung.

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