780.31
CH-OW
Art. 32 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Sicherheit
Störfälle - Entsorgung
Art. 32 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Sicherheit
1. Das für Entsorgungsarbeiten eingesetzte Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die Sicherheitsbestimmungen durch die Verantwortlichen der eingesetzten Organisationen bzw. Unternehmen zu informieren und in der Handhabung der erforderlichen Sicherheitsausrüstung sowie in der Entgiftung zu instruieren.