780.31
CH-OW
Art. 31 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Koordination
Störfälle - Entsorgung
Art. 31 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Koordination
1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert, gegebenenfalls unter Beizug des Lieferanten oder Verbrauchers der gefährlichen Güter, die sichere Entsorgung der Abfälle. Vorbehalten bleibt die Bundeszuständigkeit für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle.
2. Das zuständige Departement bestimmt im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen über
a. die Entsorgungsart (Deponie, Verbrennung, Wiederaufbereitung usw.);
b. die Vorbehandlung der Schadstoffe (Neutralisation, Entgiftung usw.);
c. die Überwachung der sachgemässen Reinigung von Anlagen und Einrichtungen sowie des betroffenen Geländes;
d. den Abschluss der Entsorgungsarbeiten.