780.31
CH-OW
Art. 30 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Eingriff in fremdes Eigentum
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 30 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Eingriff in fremdes Eigentum
1. Die Schadenwehren sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.