780.31
CH-OW
Art. 3 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Risikobeurteilung
Vorsorgliche Massnahmen - Betriebliche Vorkehren
Art. 3 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Risikobeurteilung
1. ...
2. Das für den Umweltschutz zuständige Departement legt aufgrund der vorgelegten Risikobeurteilung im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe mit erheblichen Gefahrenpotentialen fest.
3. Das für den Umweltschutz zuständige Departement kann Richtlinien zur allfälligen Koordination der Lagerung giftiger Stoffe unter den Betrieben erlassen.