780.31
CH-OW
Art. 29 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Evakuierung
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 29 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Evakuierung
1. Die sofort notwendige Evakuierung der betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters.
2. Weitergehende vorsorgliche Evakuierungen sind durch den Einwohnergemeinderat bzw. die Gemeindenotstandsorganisation anzuordnen und durchzuführen.