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780.31 CH-OW

Art. 29 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Evakuierung

Störfälle - Führung und Einsatz
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Art. 29 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Evakuierung

1. Die sofort notwendige Evakuierung der betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters.

2. Weitergehende vorsorgliche Evakuierungen sind durch den Einwohnergemeinderat bzw. die Gemeindenotstandsorganisation anzuordnen und durchzuführen.

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