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780.31 CH-OW

Art. 28 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz der Notstandsorganisation

Störfälle - Führung und Einsatz
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Art. 28 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz der Notstandsorganisation

1. Zur Unterstützung der Einsatzformationen und zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen können, soweit notwendig, die Notstandsorganisationen der Gemeinden und des Kantons eingesetzt werden.

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