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Art. 27 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft

Störfälle - Führung und Einsatz
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Art. 27 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft

1. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln selbstständig. Die Feuerwehr bzw. Chemie- und Strahlenwehr sind zur Unterstützung verpflichtet.

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