780.31
CH-OW
Art. 27 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 27 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft
1. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln selbstständig. Die Feuerwehr bzw. Chemie- und Strahlenwehr sind zur Unterstützung verpflichtet.