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Art. 26 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz der Chemiefachberater

Störfälle - Führung und Einsatz
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Art. 26 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz der Chemiefachberater

1. Die Chemiefachberater beraten den Chemiewehreinsatzleiter aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und nach bestem Wissen und Können. Über die von ihnen beantragten Massnahmen entscheidet der Chemiewehreinsatzleiter.

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