780.31
CH-OW
Art. 26 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz der Chemiefachberater
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 26 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz der Chemiefachberater
1. Die Chemiefachberater beraten den Chemiewehreinsatzleiter aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und nach bestem Wissen und Können. Über die von ihnen beantragten Massnahmen entscheidet der Chemiewehreinsatzleiter.