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780.31 CH-OW

Art. 25 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Schadenplatzkommando

Störfälle - Führung und Einsatz
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Art. 25 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Schadenplatzkommando

1. Die Führung obliegt dem Schadenplatzkommandanten. In der Regel obliegt diese Aufgabe für den Ersteinsatz dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.

2. Bei Einsatz des kantonalen Stützpunktes geht das Schadenplatzkommando an den Chemiewehreinsatzleiter über.

3. Bei einem Notstandsereignis setzt der Regierungsrat eine kantonale Einsatzleitung ein.

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