780.31
CH-OW
Art. 25 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Schadenplatzkommando
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 25 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Schadenplatzkommando
1. Die Führung obliegt dem Schadenplatzkommandanten. In der Regel obliegt diese Aufgabe für den Ersteinsatz dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.
2. Bei Einsatz des kantonalen Stützpunktes geht das Schadenplatzkommando an den Chemiewehreinsatzleiter über.
3. Bei einem Notstandsereignis setzt der Regierungsrat eine kantonale Einsatzleitung ein.