780.31
CH-OW
Art. 24 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz des kantonalen Stützpunktes
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 24 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz des kantonalen Stützpunktes
1. Der kantonale Stützpunkt ist bei allen Störfällen mit chemischen Stoffen oder Strahlen aufzubieten.