780.31
CH-OW
Art. 23 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz der Gemeindefeuerwehr
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 23 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz der Gemeindefeuerwehr
1. Bei allen Störfällen leistet die Gemeindefeuerwehr in der Regel den Ersteinsatz.