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780.31 CH-OW

Art. 23 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Einsatz der Gemeindefeuerwehr

Störfälle - Führung und Einsatz
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Art. 23 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Einsatz der Gemeindefeuerwehr

1. Bei allen Störfällen leistet die Gemeindefeuerwehr in der Regel den Ersteinsatz.

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