780.31
CH-OW
Art. 22 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Pflichten des Verursachers
Störfälle - Führung und Einsatz
Art. 22 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Pflichten des Verursachers
1. Der Betriebsinhaber und der Verursacher haben alle zur Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.