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Art. 21 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - b. der Bevölkerung und der Medien

Störfälle - Alarmierung
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Art. 21 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · b. der Bevölkerung und der Medien

1. Die Alarmierung der direkt betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters. Die Information der Bevölkerung ist Sache des Einwohnergemeinderates bzw. der Gemeindeführungsorganisation.

2. Wenn ausserordentliche Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können Aufrufe und Verhaltensanweisungen zur Ausstrahlung über das Radio an die kantonale Alarmstelle weitergeleitet werden.

3. Die Information der Medien erfolgt je nach Grösse des Ereignisses und in gegenseitiger Absprache durch den Gemeinderat oder die zuständige kantonale Informationsstelle.

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