780.31
CH-OW
Art. 20 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Information a. der Behörden
Störfälle - Alarmierung
Art. 20 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Information a. der Behörden
1. Die Alarmzentrale informiert die betroffenen Gemeinde- und Kantons- sowie die Bundesbehörden aufgrund der vom Chemiewehreinsatzleiter in Zusammenarbeit mit den Chemiefachberatern erstatteten Meldungen.