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Art. 20 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Information a. der Behörden

Störfälle - Alarmierung
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Art. 20 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Information a. der Behörden

1. Die Alarmzentrale informiert die betroffenen Gemeinde- und Kantons- sowie die Bundesbehörden aufgrund der vom Chemiewehreinsatzleiter in Zusammenarbeit mit den Chemiefachberatern erstatteten Meldungen.

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