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780.31 CH-OW

Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Aufgabenteilung

Grundsätze
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Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Aufgabenteilung

1. Die Betriebe sind grundsätzlich für die notwendigen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 USG verantwortlich.

2. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieser Verordnung für

a. die Durchsetzung der betrieblichen Massnahmen;

b. die Warnung, Alarmierung, Schadenwehr und die Koordination der Entsorgung bei Störfällen;

c. die Information.

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