780.31
CH-OW
Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Aufgabenteilung
Grundsätze
Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Aufgabenteilung
1. Die Betriebe sind grundsätzlich für die notwendigen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 USG verantwortlich.
2. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieser Verordnung für
a. die Durchsetzung der betrieblichen Massnahmen;
b. die Warnung, Alarmierung, Schadenwehr und die Koordination der Entsorgung bei Störfällen;
c. die Information.