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Art. 19 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Aufgebot

Störfälle - Alarmierung
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Art. 19 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Aufgebot

1. Die Alarmzentrale bietet bei einem Störfall unverzüglich die Polizei, die zuständige Gemeindefeuerwehr, die allfällige Betriebsfeuerwehr, den kantonalen Stützpunkt und die Chemiefachberater auf.

2. Je nach Ereignis obliegt der Alarmzentrale

a. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters weitere Einsatzinformationen, Rettungsdienste und Fachstellen gemäss Alarmplan aufzubieten;

b. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters die Notstandsorganisationen zu alarmieren;

c. unverzüglich die nationale Alarmzentrale (NAZ) zu orientieren.

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