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780.31 CH-OW

Art. 18 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Meldepflicht

Störfälle - Alarmierung
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Art. 18 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Meldepflicht

1. Anlagebetreiber, Transporteure und Lagerhalter sind verpflichtet, Störfälle mit chemischen Stoffen ohne Verzug der kantonalen Alarmzentrale zu melden.

2. Strahlenunfälle gemäss Art. 49 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung sind dem Bundesamt für Gesundheitswesen und der kantonalen Alarmzentrale zu melden.

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