Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.31 CH-OW

Art. 17 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Aus- und Weiterbildung

Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Aus- und Weiterbildung

1. Der Kantonsexperte legt in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat und dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Aus- und Weiterbildung des kantonalen Stützpunktes, der Fachberater sowie der Betriebs- und Gemeindefeuerwehren fest.

2. Das Polizeikommando und das Kantonsspital sorgen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsexperten für die entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte.

← Art. 16 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Zweck Art. 18 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →