780.31
CH-OW
Art. 17 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Aus- und Weiterbildung
Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung
Art. 17 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Aus- und Weiterbildung
1. Der Kantonsexperte legt in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat und dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Aus- und Weiterbildung des kantonalen Stützpunktes, der Fachberater sowie der Betriebs- und Gemeindefeuerwehren fest.
2. Das Polizeikommando und das Kantonsspital sorgen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsexperten für die entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte.