780.31
CH-OW
Art. 16 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - b. Kantonspolizei und Kantonsspital
Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung
Art. 16 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · b. Kantonspolizei und Kantonsspital
1. Das für die Feuerwehr zuständige Departement beantragt dem Regierungsrat im Einvernehmen mit dem Polizeikommando und dem Kantonsexperten die besondere Ausrüstung der Polizeiorgane für Chemiewehr und Strahlenschutz.
2. Der Kantonsexperte sorgt dafür, dass das Kantonsspital eine angemessene besondere Ausrüstung für Chemiewehr und Strahlenschutz der Ambulanzfahrzeuge und das betreffende Personal beschafft.