780.31
CH-OW
Art. 15 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Ausrüstung a. kantonaler Stützpunkt
Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung
Art. 15 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Ausrüstung a. kantonaler Stützpunkt
1. Der Kantonsexperte beantragt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die besondere Ausrüstung für den kantonalen Stützpunkt.
2. Über die Anschaffungen für den kantonalen Stützpunkt entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlags der Regierungsrat.