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780.31 CH-OW

Art. 14 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Gemeindefeuerwehren

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 14 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Gemeindefeuerwehren

1. Die Gemeindefeuerwehr erstellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Stützpunkt gestützt auf die Risikobeurteilung die Einsatzakten. Sie überprüft und ergänzt die Einsatzakten periodisch und sofern erforderlich.

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