780.31
CH-OW
Art. 14 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Gemeindefeuerwehren
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 14 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Gemeindefeuerwehren
1. Die Gemeindefeuerwehr erstellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Stützpunkt gestützt auf die Risikobeurteilung die Einsatzakten. Sie überprüft und ergänzt die Einsatzakten periodisch und sofern erforderlich.