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780.31 CH-OW

Art. 13 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Fachberater

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 13 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Fachberater

1. Dem kantonalen Stützpunkt werden von dem für den Umweltschutz zuständigen Departement Chemiefachberater zugewiesen.

2. Der Regierungsrat legt die Entschädigung sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung der Fachberater fest. Die Fachberater können im Feuerwehrdienst des kantonalen Stützpunktes eingeteilt werden.

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