780.31
CH-OW
Art. 13 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Fachberater
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 13 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Fachberater
1. Dem kantonalen Stützpunkt werden von dem für den Umweltschutz zuständigen Departement Chemiefachberater zugewiesen.
2. Der Regierungsrat legt die Entschädigung sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung der Fachberater fest. Die Fachberater können im Feuerwehrdienst des kantonalen Stützpunktes eingeteilt werden.