780.31
CH-OW
Art. 12 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Kantonsexperte
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 12 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Kantonsexperte
1. Der Regierungsrat bezeichnet einen Kantonsexperten für Chemiewehr und Strahlenschutz.
2. Der Kantonsexperte
a. erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung;
b. überwacht die technisch-taktische Einsatzplanung und die entsprechenden Übungen;
c. beantragt die Rekrutierung von Chemiefachberatern;
d. beurteilt das Genügen des kantonalen Stützpunktes und stellt allenfalls Ergänzungsanträge;
e. berät die Feuerwehr-Offiziere für Chemiewehr des kantonalen Stützpunktes;
f. arbeitet mit dem AC-Schutzdienst des kantonalen Führungsstabes zusammen.