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Art. 12 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Kantonsexperte

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 12 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Kantonsexperte

1. Der Regierungsrat bezeichnet einen Kantonsexperten für Chemiewehr und Strahlenschutz.

2. Der Kantonsexperte

a. erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung;

b. überwacht die technisch-taktische Einsatzplanung und die entsprechenden Übungen;

c. beantragt die Rekrutierung von Chemiefachberatern;

d. beurteilt das Genügen des kantonalen Stützpunktes und stellt allenfalls Ergänzungsanträge;

e. berät die Feuerwehr-Offiziere für Chemiewehr des kantonalen Stützpunktes;

f. arbeitet mit dem AC-Schutzdienst des kantonalen Führungsstabes zusammen.

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