780.31
CH-OW
Art. 11 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Alarmzentrale und Sonderstab
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 11 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Alarmzentrale und Sonderstab
1. Die Kantonspolizei betreibt eine Alarmzentrale.
2. Der Regierungsrat kann zur Unterstützung der zuständigen Behörden und der Einsatzleitung einen Sonderstab für Chemiewehr und Strahlenschutz bestimmen.