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780.31 CH-OW

Art. 11 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Alarmzentrale und Sonderstab

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
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Art. 11 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Alarmzentrale und Sonderstab

1. Die Kantonspolizei betreibt eine Alarmzentrale.

2. Der Regierungsrat kann zur Unterstützung der zuständigen Behörden und der Einsatzleitung einen Sonderstab für Chemiewehr und Strahlenschutz bestimmen.

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