780.31
CH-OW
Art. 10 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Zusammenarbeit und Hilfeleistung
Vorsorgliche Massnahmen - Organisation
Art. 10 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Zusammenarbeit und Hilfeleistung
1. Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen und geeigneten Organisationen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung abschliessen.
2. Der kantonale Stützpunkt ist im Rahmen der Verwaltungsvereinbarungen und gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet.