780.31
CH-OW
Art. 1 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Zweck
Grundsätze
Art. 1 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Zweck
1. Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt
a. die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaffung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen;
b. die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverordnung[3].