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780.31 CH-OW

Art. 1 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung - Zweck

Grundsätze
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Art. 1 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung · Zweck

1. Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt

a. die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaffung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen;

b. die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverordnung[3].

Zweck Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung →

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