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Zweck

39 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (39)

Art. 1 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 2 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 3 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 4 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 5 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 6 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 7 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 8 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 9 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 10 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 11 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 12 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 13 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 14 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 15 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 16 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 17 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 18 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 19 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 20 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 21 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 22 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 23 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 24 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 25 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 26 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 27 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 28 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 29 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 30 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 31 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 32 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 33 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 34 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 35 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 36 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 37 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 38 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung Art. 40 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung

Gesetzestext (39 Artikel)

Grundsätze

1. Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt

a. die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaffung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen;

b. die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverordnung[3].

Grundsätze

1. Die Betriebe sind grundsätzlich für die notwendigen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 USG verantwortlich.

2. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieser Verordnung für

a. die Durchsetzung der betrieblichen Massnahmen;

b. die Warnung, Alarmierung, Schadenwehr und die Koordination der Entsorgung bei Störfällen;

c. die Information.

Vorsorgliche Massnahmen - Betriebliche Vorkehren

1. ...

2. Das für den Umweltschutz zuständige Departement legt aufgrund der vorgelegten Risikobeurteilung im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe mit erheblichen Gefahrenpotentialen fest.

3. Das für den Umweltschutz zuständige Departement kann Richtlinien zur allfälligen Koordination der Lagerung giftiger Stoffe unter den Betrieben erlassen.

Vorsorgliche Massnahmen - Betriebliche Vorkehren

1. Die Betriebe nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung haben vollständige Stofflisten zu führen und dem Gefahrenpotential angepasste Einsatzpläne auszuarbeiten.

2. Das für die Feuerwehr zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe, welche eine besondere, betriebseigene Schadenwehr für Störfälle zu organisieren, auszubilden und auszurüsten haben.

3. Die zuständigen kantonalen Fachstellen überprüfen die betrieblichen Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 und 2.

Vorsorgliche Massnahmen - Betriebliche Vorkehren

1. Betriebe mit erheblichem Gefahrenpotential sind verpflichtet, Unregelmässigkeiten im Betrieb oder bei Transporten, die Auswirkungen auf die Umgebung des Betriebes oder die Umwelt haben können, unverzüglich der Alarmzentrale der Kantonspolizei zu melden.

Vorsorgliche Massnahmen - Warnung

1. Bei einer Warnmeldung veranlasst die Alarmzentrale der Kantonspolizei die Erkundung durch die Kommandogruppe der Gemeindefeuerwehr und die Pikettstellung des kantonalen Stützpunktes und sorgt dafür, dass durch eine Polizeipatrouille die Bewohner der möglichen Schadenzone rechtzeitig vorsorglich gewarnt und, sofern notwendig, zum Verlassen des Gefahrengebietes aufgefordert werden.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die vorsorglichen Massnahmen der Betriebe und der kantonalen Fachstellen.

2. Es sorgt für die periodische Information der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit über das Verhalten bei Störfällen, über neue Erkenntnisse in der Störfallvorsorge und über die sich daraus ergebenden Massnahmen.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Die kantonalen Amtsstellen und das Kantonsspital bearbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Fragen der Chemiewehr und des Strahlenschutzes.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Der Kanton errichtet einen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt, nachfolgend kantonaler Stützpunkt genannt.

2. Der Regierungsrat kann den Betrieb dieses Stützpunktes einer oder mehreren Feuerwehren sowie geeigneten Dritten übertragen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere die Unterstellungsverhältnisse, durch Vertrag.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen und geeigneten Organisationen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung abschliessen.

2. Der kantonale Stützpunkt ist im Rahmen der Verwaltungsvereinbarungen und gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Die Kantonspolizei betreibt eine Alarmzentrale.

2. Der Regierungsrat kann zur Unterstützung der zuständigen Behörden und der Einsatzleitung einen Sonderstab für Chemiewehr und Strahlenschutz bestimmen.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Der Regierungsrat bezeichnet einen Kantonsexperten für Chemiewehr und Strahlenschutz.

2. Der Kantonsexperte

a. erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung;

b. überwacht die technisch-taktische Einsatzplanung und die entsprechenden Übungen;

c. beantragt die Rekrutierung von Chemiefachberatern;

d. beurteilt das Genügen des kantonalen Stützpunktes und stellt allenfalls Ergänzungsanträge;

e. berät die Feuerwehr-Offiziere für Chemiewehr des kantonalen Stützpunktes;

f. arbeitet mit dem AC-Schutzdienst des kantonalen Führungsstabes zusammen.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Dem kantonalen Stützpunkt werden von dem für den Umweltschutz zuständigen Departement Chemiefachberater zugewiesen.

2. Der Regierungsrat legt die Entschädigung sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung der Fachberater fest. Die Fachberater können im Feuerwehrdienst des kantonalen Stützpunktes eingeteilt werden.

Vorsorgliche Massnahmen - Organisation

1. Die Gemeindefeuerwehr erstellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Stützpunkt gestützt auf die Risikobeurteilung die Einsatzakten. Sie überprüft und ergänzt die Einsatzakten periodisch und sofern erforderlich.

Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung

1. Der Kantonsexperte beantragt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die besondere Ausrüstung für den kantonalen Stützpunkt.

2. Über die Anschaffungen für den kantonalen Stützpunkt entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlags der Regierungsrat.

Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung

1. Das für die Feuerwehr zuständige Departement beantragt dem Regierungsrat im Einvernehmen mit dem Polizeikommando und dem Kantonsexperten die besondere Ausrüstung der Polizeiorgane für Chemiewehr und Strahlenschutz.

2. Der Kantonsexperte sorgt dafür, dass das Kantonsspital eine angemessene besondere Ausrüstung für Chemiewehr und Strahlenschutz der Ambulanzfahrzeuge und das betreffende Personal beschafft.

Vorsorgliche Massnahmen - Ausrüstung und Ausbildung

1. Der Kantonsexperte legt in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat und dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Aus- und Weiterbildung des kantonalen Stützpunktes, der Fachberater sowie der Betriebs- und Gemeindefeuerwehren fest.

2. Das Polizeikommando und das Kantonsspital sorgen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsexperten für die entsprechende Aus- und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte.

Störfälle - Alarmierung

1. Anlagebetreiber, Transporteure und Lagerhalter sind verpflichtet, Störfälle mit chemischen Stoffen ohne Verzug der kantonalen Alarmzentrale zu melden.

2. Strahlenunfälle gemäss Art. 49 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung sind dem Bundesamt für Gesundheitswesen und der kantonalen Alarmzentrale zu melden.

Störfälle - Alarmierung

1. Die Alarmzentrale bietet bei einem Störfall unverzüglich die Polizei, die zuständige Gemeindefeuerwehr, die allfällige Betriebsfeuerwehr, den kantonalen Stützpunkt und die Chemiefachberater auf.

2. Je nach Ereignis obliegt der Alarmzentrale

a. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters weitere Einsatzinformationen, Rettungsdienste und Fachstellen gemäss Alarmplan aufzubieten;

b. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters die Notstandsorganisationen zu alarmieren;

c. unverzüglich die nationale Alarmzentrale (NAZ) zu orientieren.

Störfälle - Alarmierung

1. Die Alarmzentrale informiert die betroffenen Gemeinde- und Kantons- sowie die Bundesbehörden aufgrund der vom Chemiewehreinsatzleiter in Zusammenarbeit mit den Chemiefachberatern erstatteten Meldungen.

Störfälle - Alarmierung

1. Die Alarmierung der direkt betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters. Die Information der Bevölkerung ist Sache des Einwohnergemeinderates bzw. der Gemeindeführungsorganisation.

2. Wenn ausserordentliche Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können Aufrufe und Verhaltensanweisungen zur Ausstrahlung über das Radio an die kantonale Alarmstelle weitergeleitet werden.

3. Die Information der Medien erfolgt je nach Grösse des Ereignisses und in gegenseitiger Absprache durch den Gemeinderat oder die zuständige kantonale Informationsstelle.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Der Betriebsinhaber und der Verursacher haben alle zur Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Bei allen Störfällen leistet die Gemeindefeuerwehr in der Regel den Ersteinsatz.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Der kantonale Stützpunkt ist bei allen Störfällen mit chemischen Stoffen oder Strahlen aufzubieten.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Die Führung obliegt dem Schadenplatzkommandanten. In der Regel obliegt diese Aufgabe für den Ersteinsatz dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr.

2. Bei Einsatz des kantonalen Stützpunktes geht das Schadenplatzkommando an den Chemiewehreinsatzleiter über.

3. Bei einem Notstandsereignis setzt der Regierungsrat eine kantonale Einsatzleitung ein.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Die Chemiefachberater beraten den Chemiewehreinsatzleiter aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und nach bestem Wissen und Können. Über die von ihnen beantragten Massnahmen entscheidet der Chemiewehreinsatzleiter.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln selbstständig. Die Feuerwehr bzw. Chemie- und Strahlenwehr sind zur Unterstützung verpflichtet.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Zur Unterstützung der Einsatzformationen und zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen können, soweit notwendig, die Notstandsorganisationen der Gemeinden und des Kantons eingesetzt werden.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Die sofort notwendige Evakuierung der betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters.

2. Weitergehende vorsorgliche Evakuierungen sind durch den Einwohnergemeinderat bzw. die Gemeindenotstandsorganisation anzuordnen und durchzuführen.

Störfälle - Führung und Einsatz

1. Die Schadenwehren sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen.

Störfälle - Entsorgung

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert, gegebenenfalls unter Beizug des Lieferanten oder Verbrauchers der gefährlichen Güter, die sichere Entsorgung der Abfälle. Vorbehalten bleibt die Bundeszuständigkeit für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle.

2. Das zuständige Departement bestimmt im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen über

a. die Entsorgungsart (Deponie, Verbrennung, Wiederaufbereitung usw.);

b. die Vorbehandlung der Schadstoffe (Neutralisation, Entgiftung usw.);

c. die Überwachung der sachgemässen Reinigung von Anlagen und Einrichtungen sowie des betroffenen Geländes;

d. den Abschluss der Entsorgungsarbeiten.

Störfälle - Entsorgung

1. Das für Entsorgungsarbeiten eingesetzte Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die Sicherheitsbestimmungen durch die Verantwortlichen der eingesetzten Organisationen bzw. Unternehmen zu informieren und in der Handhabung der erforderlichen Sicherheitsausrüstung sowie in der Entgiftung zu instruieren.

Störfälle - Entsorgung

1. Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Öffentlichkeit periodisch Bericht über die Entsorgung.

Kosten

1. Die Kosten der Ausrüstung, des Unterhalts sowie der Aus- und Weiterbildung tragen

a. für den Betriebsschutz der Betriebsinhaber;

b. für die Gemeindefeuerwehren die Einwohnergemeinde;

c. für den kantonalen Stützpunkt, den Kantonsexperten und die Fachberater der Kanton.

2. Die erforderlichen Kredite werden im Rahmen des Voranschlages durch den Regierungsrat bzw. in der Gemeinde durch den Einwohnergemeinderat bewilligt.

Kosten

1. Die Einsatzkosten bei Störfällen werden nach Massgabe der Umweltschutzgesetzgebung bzw. Gewässerschutzgesetzgebung dem Verursacher belastet, soweit die Hilfeleistungen die nach Art. 13 des Feuerschutzgesetzes vorgesehene Unentgeltlichkeit übersteigen.

Kosten

1. Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf sämtliche Einsatzkosten, nämlich insbesondere für

a. Pikettstellung, Einsatz und Aufwendungen von Einsatzkräften, Fachleuten, Einsatzleitung, Behörden und Amtsstellen;

b. Entsorgung und Instandstellung;

c. Anteile an Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten;

d. Entschädigungsansprüche Dritter bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum.

Kosten

1. Kann der Kostenersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Einsatzkosten je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Einwohnergemeinde.

Kosten

1. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die Rechnungsstellung an den Ersatzpflichtigen.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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