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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Ausnahmen

Verbrennen von Grünabfällen
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Art. 9 AB LRV · Ausnahmen

1. Grill- und Brauchtumsfeuer mit naturbelassenem und trockenem Holz sind gestattet.

2. Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Grünabfällen können auf schriftliches Gesuch hin vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt bewilligt werden, sofern ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen, insbesondere

a. zur Bekämpfung von gefährlichen Pflanzenschädlingen und Pflanzenkrankheiten (phytosanitarische Massnahmen);

b. zur Verhinderung von Verklausungen bei Fliessgewässern in schwer zugänglichen Gebieten;

c. in weiteren Ausnahmesituationen.

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