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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Begriffe

Verbrennen von Grünabfällen
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Art. 7 AB LRV · Begriffe

1. Als Grünabfälle werden natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle bezeichnet.

2. Als Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen gelten Feuerungsanlagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen eingerichtet sind.

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