780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Begriffe
Verbrennen von Grünabfällen
Art. 7 AB LRV · Begriffe
1. Als Grünabfälle werden natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle bezeichnet.
2. Als Anlagen für die Verbrennung von Grünabfällen gelten Feuerungsanlagen zur Wärmegewinnung, die für die Verbrennung von Grünabfällen eingerichtet sind.