780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Nachweis
Emissionsbegrenzung bei grossen Holzfeuerungsanlagen
Art. 6 AB LRV · Nachweis
1. Der Nachweis ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Einwohnergemeinde einzureichen.
2. Die Beurteilung erfolgt im Baubewilligungsverfahren durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
3. Am Ende des ersten Betriebsjahres hat der Betreiber der Holzfeuerungsanlage die Betriebsdaten der Anlage bei der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke einzureichen. Der Abschlussbericht der Geschäftsstelle QM Holzheizwerke ist unaufgefordert beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt einzureichen.