780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Qualitätsanforderungen
Emissionsbegrenzung bei grossen Holzfeuerungsanlagen
Art. 5 AB LRV · Qualitätsanforderungen
1. Die Neuerstellung und der Ersatz von Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt (kW) sind baubewilligungspflichtig und nur zulässig, wenn die Anlage nach den anerkannten Regeln des Immissionsschutzes geplant und realisiert wird. Als Nachweis gilt der Prüfbescheid gemäss dem Qualitäts-Management-System der «Holzenergie Schweiz» (QM Holzheizwerke) oder gleichwertiger Instrumente.