780.114
ABLRV
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Aufwand der Kontrollperson
Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
Art. 3 AB LRV · Aufwand der Kontrollperson
1. Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle gemäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Gebühr.