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780.114 ABLRV CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Luftreinhalte-Verordnung (AB LRV) - Aufwand der Kontrollperson

Emissionskontrollen bei Feuerungsanlagen
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Art. 3 AB LRV · Aufwand der Kontrollperson

1. Die von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Öl-, Gas- oder Holzfeuerungsanlage beauftragte Kontrollperson stellt für die Kontrolle gemäss Aufwand Rechnung und verrechnet je kontrollierte Anlage eine Gebühr.

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